Kategorie: Steuernews

Nachweisführung: Wenn der Grundanteil von den pauschalen Werten abweicht

Nachweisführung: Wenn der Grundanteil von den pauschalen Werten abweicht

Wird ein Grundstück zum Zweck der Vermietung erworben, ist der Kaufpreis steuerrechtlich auf Grund und Boden sowie auf das Gebäude aufzuteilen, um die Abschreibung des Gebäudes korrekt berechnen zu können. Jüngst hat das Bundesfinanzgericht (BFG) entschieden, auf welche Art und Weise der Nachweis zu führen ist, wenn von den pauschalen Werten laut Verordnung abgewichen werden soll. Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, sind gemäß Einkommensteuergesetz ohne Nachweis grundsätzlich 40% der Anschaffungskosten als Anteil des Grund und Bodens anzusetzen. Die übrigen 60% der Anschaffungskosten stellen demnach den Gebäudewert dar, welcher in weiterer Folge laufend abgeschrieben werden kann. Details über die Aufteilung der Anschaffungskosten zwischen Grund und Boden und Gebäude werden in der Grundanteilverordnung geregelt. Wird ein gültiger Nachweis erbracht, kann diese Wertaufteilung auch in einem anderen Verhältnis erfolgen. Entscheidung des BFG Laut BFG kann von den pauschalen Prozentsätzen laut der Grundanteilverordnung abgewichen werden, indem ein anderslautender Anteil, bspw. durch ein Sachverständigengutachten, nachgewiesen wird. Eine Berechnung nach der Pauschalwertmethode der Grundstückswerteverordnung, die lediglich auf pauschal ermittelte Werte und nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks abstellt, ist kein Gutachten. Derartige Berechnungen sind nicht als Nachweis über einen von der Grundanteilverordnung abweichenden Anteil des Grund und Bodens zulässig. Der Nachweis muss beispielsweise in Form eines Sachverständigengutachtens erbracht werden, wobei auch andere Arten von Gutachten, etwa durch eine Bank oder einen Immobilientreuhänder, zulässig sind. FazitSoll im Zuge der Abschreibungsberechnung ein von Einkommensteuergesetz und Grundanteilverordnung abweichender Anteil des Grund und Bodens angenommen werden, ist ein gültiger Nachweis durch ein entsprechendes Gutachten zu erbringen.

Unterstützungsmaßnahmen bei Hochwasser

Unterstützungsmaßnahmen bei Hochwasser

Im September führten Hochwasser und Überschwemmungen zu massiven Problemen für Unternehmen. Das Finanzministerium hat Maßnahmen bekannt gegeben, um in Not geratene Betriebe zu entlasten. Verlängerung von FristenAbgabepflichtige, die von einer Naturkatastrophe unmittelbar betroffen sind, können die Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung und/oder die Verlängerung einer Beschwerdefrist beantragen. Abgabepflichtige, die eine Frist oder eine mündliche Verhandlung bereits versäumt haben, können einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, wenn die Naturkatastrophe ursächlich für die Versäumung war. ZahlungserleichterungenSoweit es zu Liquiditätsengpässen oder Schwierigkeiten mit der Einhaltung von Zahlungszielen kommt, können unmittelbar Betroffene Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung, Herabsetzung bzw. Nicht-Festsetzung von Säumniszuschlägen, sowie Nicht-Festsetzung von Verspätungszuschlägen stellen. Zahlungen aus dem KatastrophenfondsBei Opfern von Naturkatastrophen ist Hilfsbedürftigkeit unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen anzunehmen. Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher regelmäßig steuerfrei. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen. Freiwillige Zuwendungen DritterFreiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind auf der Empfängerseite (Privatperson oder Unternehmer) von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit. Beispiele für derartige freiwillige Zuwendungen sind Geld, geldwerte Vorteile, wie z.B. ein zinsenloses Darlehen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, oder eine Spende an einen betroffenen Haushalt. SubventionenSoweit für Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand geleistet werden (z.B. aus dem Katastrophenfonds), sind diese von den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen. Die Absetzung für Abnutzung kann dann nur von den reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Keine Nachversteuerung eines Investitionsbetrages/investitionsbedingten GewinnfreibetragsWurde für ein hochwasserbedingt aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut ein Investitionsfreibetrag oder ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht, für das im Zeitpunkt des hochwasserbedingten Ausscheidens die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren noch nicht erfüllt war, unterbleibt eine Nachversteuerung (keine Nachversteuerung bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt).

Finanzielle Entlastung für energieintensive Betriebe

Finanzielle Entlastung für energieintensive Betriebe

Mit der ökosozialen Steuerreform und der nationalen CO2-Bepreisung wurden Maßnahmen eingeführt, um bestimmte Unternehmen bei den durch die CO2-Bepreisung entstehenden Mehrkosten zu entlasten. Die Entlastungsmaßnahme steht jenen Betrieben zur Verfügung, die in einen der Wirtschaftszweige nach Anlage 2 des NEHG (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022) fallen. Aber auch energieintensive Betriebe können von den Mehrkosten entlastet werden, wenn sie zu Heizzwecken verwendet werden. Dabei sind 45% der Mehrbelastung entlastungsfähig. Betriebe, die in einem Carbon Leakage gefährdeten Wirtschaftszweig tätig sind, haben einen Anspruch auf zwischen 65% und 95%. Carbon Leakage bezeichnet die Verlagerung von CO2-Emissionen in Nicht-EU Drittstaaten. Geltendmachung der Entlastung Unternehmen, die Anspruch auf diese Entlastung haben, müssen einen Antrag für das vorherige Wirtschaftsjahr stellen. Dieser ist zwischen dem 1.5. und 30.6. des Folgejahres elektronisch über „NEIS“ (Nationales Emissionszertifikatehandel Informationssystem) einzureichen. Ausnahmsweise ist für die Jahre 2022 und 2023 der Antragszeitraum vom 1.10. bis 30.11.2024 geöffnet. Der Antrag hat dabei folgende Angaben zu enthalten: Angabe der gewünschten Entlastungsmaßnahme, Name und Anschrift des Antragstellers (Entlastungsmaßnahmenteilnehmer), der Betrieb, für den eine Entlastung beantragt wird, Mehrbelastung durch das NEHG für den Antragszeitraum, Nachweis der Antragsberechtigung der Entlastungsmaßnahme: Berechnung der Energieintensität (Nettoproduktionswert) und Zuordnung zu einem Wirtschafts- oder Teilwirtschaftszweig, falls ein Carbon Leakage gefährdeter Wirtschaftszweig nach Anlage 2 vorliegt und der Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters Reinvestition in Klimaschutzmaßnahmen Um die Umweltziele der CO2-Bepreisung nicht zu untergraben, sind die entlasteten Unternehmen verpflichtet, mindestens 80% der erhaltenen Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen zu investieren. In der Einführungsphase bis Ende 2024 liegt die Investitionspflicht bei 50%. Diese Investitionen müssen ebenfalls gegenüber der Behörde nachgewiesen werden. Falls der Nachweis nicht erbracht wird, ist die Entlastung zurückzuzahlen.

Betrugsbekämpfungsgesetz 2024

Betrugsbekämpfungsgesetz 2024

Jüngst wurde das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 verabschiedet. Im Finanzstrafrecht wurden mehrere Änderungen vorgenommen, die darauf abzielen, die Bekämpfung von Betrug effizienter zu gestalten. Verkürzungszuschläge Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abgabenbehörde bei Nachforderungen, die sich im Zuge von abgabenrechtlichen Überprüfungen ergeben, eine Abgabenerhöhung festsetzen. Der Verkürzungszuschlag beträgt 10% der Nachforderungen. Werden die gegenständlichen Abgaben innerhalb eines Monats inklusive Verkürzungszuschlag beglichen, kann dadurch eine finanzstrafrechtliche Verfolgung abgewendet werden.Bisher konnte vom Verkürzungszuschlag nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Abgabennachforderung für ein Jahr maximal € 10.000 und in Summe maximal € 33.000 betrug. Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz wurde die erste Grenze aufgehoben. Künftig reicht es, wenn die Summe der Abgabenforderungen maximal € 33.000 beträgt. Zu beachten ist hierbei, dass die Regelung Fälle ausschließt, bei denen eine Mindestgeldstrafe vorgesehen ist. Zusätzlich besteht nun die Möglichkeit, eine Zahlungserleichterung von bis zu sechs Monaten zu beantragen. Neue Finanzordnungswidrigkeiten Durch eine neue Finanzordnungswidrigkeit soll effektiver gegen Scheinunternehmen vorgegangen werden. Nach dieser macht sich derjenige schuldig, der mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet. Durch diese Regelung kann nun auch gegen bisher straflose Vorbereitungshandlungen vorgegangen werden. Die Finanzordnungswidrigkeit ist nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar und wird mit einer Geldstrafe von bis zu € 100.000 geahndet. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre. Vereinfachte Strafverfügung bei Zollvergehen Bei geringfügigen Zollvergehen kann mittels vereinfachter Strafverfügung vorgegangen werden, was zu einer schnelleren Erledigung dieser zollrechtlichen Finanzvergehen führt. Voraussetzung für die Strafverfügung war bisher, dass der Beschuldigte auf Einspruch verzichtet und sich mit dieser Verfügung einverstanden erklärt. Der Einspruchsverzicht konnte bisher binnen 3 Tagen widerrufen werden, was in der Praxis zu Verfahrensverzögerungen führte. Daher wurde nun diese Widerrufsmöglichkeit beseitigt, um raschere Verfahren zu ermöglichen. Fazit Das Betrugsbekämpfungsgesetz erhöht die Effizienz und entlastet damit die zuständigen Behörden. Zudem können Betroffene nun häufiger eine finanzstrafrechtliche Verfolgung durch die Zahlung von Verkürzungszuschlägen abwenden. Sollten Sie noch Fragen zu den Änderungen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.