Kategorie: Steuernews

Steuerlichen Anerkennung von rückwirkenden Rechtsgeschäften

Steuerlichen Anerkennung von rückwirkenden Rechtsgeschäften

Rückwirkende Rechtsgeschäfte werden im Steuerrecht nur unter speziellen Voraussetzungen anerkannt. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die zunächst schwebend unwirksam abgeschlossen und nachträglich rückwirkend genehmigt werden.

Erweiterung des Freiwilligenpauschales auf Kirchen

Erweiterung des Freiwilligenpauschales auf Kirchen

Seit 1.1.2024 gibt es ein „Freiwilligenpauschale“ für Tätigkeiten, die ehrenamtlich an gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Körperschaften des Privatrechts erbracht werden. Nun wird das Freiwilligenpauschale auch auf Tätigkeiten für gesetzlich anerkannte Kirchen ausgeweitet.

Wohnraumüberlassung einer GmbH an Gesellschafter-Geschäftsführer

Wohnraumüberlassung einer GmbH an Gesellschafter-Geschäftsführer

Die unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gilt als betrieblich veranlasst, wenn die Gesamtausstattung der Geschäftsführungsvergütung einem Fremdvergleich standhält.

Änderungen bei Rückforderungsansprüchen von Corona-Förderungen

Änderungen bei Rückforderungsansprüchen von Corona-Förderungen

Das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz („COFAG-NoAG“) bringt verfahrensrechtliche Änderungen mit sich. Rückforderungsansprüche aufgrund von zu viel bezahlter Corona-Förderungen werden in Form von Bescheiden ausgesprochen. Neben der Abwicklung und Liquidierung der COFAG zählen zu den vom Bund aufgrund des COFAG-NoAG übernommenen Aufgaben unter anderem die Gewährung von finanziellen Maßnahmen einschließlich Haftungen und Garantien oder die Rückforderung zu Unrecht gewährter finanzieller Leistungen. Zivilverfahren, die im Zusammenhang mit Rückforderungsansprüchen der COFAG gegenüber Unternehmen bereits anhängig sind, werden bei den ordentlichen Zivilgerichten weitergeführt, der Bund tritt jedoch in diese Verfahren statt der COFAG als Partei ein. Auch Aktivklagen, die ein Unternehmen gegen die COFAG vor den ordentlichen Gerichten erheben möchte, sind nach dem 1.8.2024 weiterhin vor den ordentlichen Gerichten zulässig. Im Gegensatz dazu wurden Rückforderungsansprüche des Bundes ab dem 1.8.2024 in das öffentlich-rechtliche Regime und damit in den Geltungsbereich der Bundesabgabenordnung (BAO) überführt. Gemäß dem COFAG-NoAG hat ab diesem Zeitpunkt das Finanzamt den Rückforderungsbetrag nach den Regeln der BAO mit Bescheid festzusetzen. Das Bundesfinanzgericht (und sodann die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) sind im Instanzenzug für Beschwerden gegen solche Bescheide zuständig. Verbesserung des Rechtsschutzes Diese verfahrensrechtlichen Änderungen können aus Sicht des Rechtsschutzes durchaus positiv gesehen werden: Die Corona-Förderungen wurden ursprünglich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt, es ergingen somit keine hoheitlichen Akte (Bescheide, Verordnungen). Vielmehr kam ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Rechtsunterworfenen (Unternehmer) und dem privatrechtlichen Verwaltungskörper (COFAG) zustande, was zwar verfassungsrechtlich zulässig war, aber zu materiell-rechtlich (inhaltlich) eingeschränkteren Rechtsmittelmöglichkeiten als im Falle von öffentlich-rechtlichen Bescheiden führte. Somit können nun auch inhaltlich strittige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Förderkriterien behandelt werden. Nachteilig an den angeführten Änderungen ist allerdings, dass mit der verfahrensrechtlichen Doppelgleisigkeit (weiterhin anhängige Zivilverfahren neben neuen öffentlich-rechtlichen Verfahren) gleiche Sachverhalte einmal vor den ordentlichen Gerichten und einmal nach der BAO abgehandelt werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der öffentlich-rechtliche Verwaltungsgerichtshof die einschlägigen Förderrichtlinien anders auslegt als der Oberste Gerichtshof (OGH). Die diesbezüglichen Entwicklungen bleiben abzuwarten.

Grunderwerbsteuer: Erwerb eines Baugrundstücks und Errichtung eines Einfamilienhauses

Grunderwerbsteuer: Erwerb eines Baugrundstücks und Errichtung eines Einfamilienhauses

Baukosten für ein Einfamilienhaus auf einem neu erworbenen Grundstück sind nur dann nicht in der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn der Käufer als Bauherr auftritt. Bei Erwerb eines inländischen Grundstücks fällt Grunderwerbsteuer an. Die Steuer berechnet sich nach dem Wert der Gegenleistung, bei einem Kauf wäre dies der Kaufpreis. Soll nun ein Gebäude auf diesem Grundstück errichtet werden, sind die Baukosten Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, solange der Erwerber nicht als Bauherr gilt. Ein Käufer gilt nur dann als Bauherr, wenn er die Gestaltung des Hauses beeinflussen kann, das Baurisiko und das finanzielle Risiko trägt. Entscheidung des VwGH Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte fest, dass für die Berechnung der Grunderwerbsteuer nicht nur der Grundstückspreis, sondern auch die Baukosten relevant sind, wenn der Erwerber nicht Bauherr ist. Um als Bauherr zu gelten, müssen die drei Voraussetzungen, der Einfluss auf die Gestaltung des Hauses das Baurisiko das finanzielle Risiko erfüllt sein. Diese Kriterien waren in einem jüngst entschiedenen Fall nicht gegeben, da der Bau des Einfamilienhauses zu einem fixen Preis erfolgte und das Ehepaar somit kein finanzielles Risiko tragen musste. FazitEin finaler Zusammenhang zwischen Grundstückskauf und Bauauftrag wird immer dann bejaht, wenn beide Verträge mit demselben Vertragspartner abgeschlossen werden. Die Baukosten sind demnach nur dann nicht in der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn der Käufer als Bauherr auftritt.